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ArbG Kiel, 15.03.2011 - 5 Ga 2 a/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ein Arbeitsgericht ist örtlich zuständig durch den Standort des Betriebssitzes im Hinblick auf die Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb der Antragstellerin nach § 32 ZPO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZA-RR 2011, 316
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- ArbG Nürnberg, 16.11.2007 - 13 Ca 5293/07
Bahnstreik - Verweisung der Hauptsache an das Arbeitsgericht Frankfurt/Main
Auszug aus ArbG Kiel, 15.03.2011 - 5 Ga 2a/11
Nur für den Fall, dass eine Vielzahl von Unterlassungsanträgen gegen bundesweite Streikmaßnahmen in einem bundesweit tätigen Unternehmen gestellt werden, bleibt Raum für eine derartige Willkürkontrolle ( Arbeitsgericht Nürnberg vom 16.11.2007, Az.: 13 Ca 5293/07 ). - ArbG Nürnberg, 08.12.1987 - 12 Ca 5805/87
Auszug aus ArbG Kiel, 15.03.2011 - 5 Ga 2a/11
Zuständig ist demgemäß das Gericht, in dessen Bezirk der streikbedrohte Betrieb gelegen ist (Arbeitsgericht Nürnberg, NZA 88, 366). - ArbG Chemnitz, 01.11.2007 - 11 Ca 3142/07
Auszug aus ArbG Kiel, 15.03.2011 - 5 Ga 2a/11
Nach den Ausführungen des Urteils vom Arbeitsgericht Chemnitz (11. Kammer, am 01.11.2007- Az.: 11 Ca 3142/07 -, veröffentlicht bei [...]), ist diese Seite 7 Sachnähe nicht gegeben, wenn im Bezirk des angerufenen Gerichts nicht mehr und nicht weniger begangen werden kann, als in jedem anderen Gerichtsbezirk der Bundesrepublik Deutschland.